Mehrere während des Konzertausschusses getroffene Maßnahmen treten am Montag in Kraft.
Veröffentlicht am 17.04.2021 um 20:45 Uhr
Vertreter der Bundesregierung, der Gemeinschaft und der Regionen trafen sich am Mittwoch zum lang erwarteten Beratungsgremium nach den Osterferien im Egmont-Palast in Brüssel. Minister auf verschiedenen Regierungsebenen mussten unterschiedliche Knoten durchschlagen. Nach mehr als siebenstündiger Besprechung gelang es ihnen, sich auf mehrere kurzfristige und andere längere Versionen zu einigen.
Wiedereröffnung der Schulen
Nach dem Ende der Osterferien, am 19. April, wird der Unterricht im vor den Osterferien aufgebauten System fortgesetzt. Das bedeutet eigentlich Folgendes:
Kindergartenpädagogik, Grundschulpädagogik, spezielle Sekundarschulpädagogik, erste Stufe der Sekundarstufe und berufsbegleitende Ausbildung: 100 % Präsenzunterricht;
Zweite und dritte Sekundarstufe: 50 %
Hochschulbildung: In Code Orange angegeben, was eine gleichzeitige Anwesenheit von 20 % in den Einrichtungen bedeutet respektiert wird (1. Platz von 5).
Bei einer günstigen Entwicklung der Belastungswerte und nach der dem Beirat vorzulegenden Einschätzung des Kultusministers kann der Sekundarschulunterricht ab dem 3. Mai zu 100 % im Unterricht fortgeführt werden.
Nicht unbedingt notwendige Reisen:
Das Verbot nicht unbedingt notwendiger Reisen innerhalb der Europäischen Union läuft am 19. April aus. Bei Reisen außerhalb der Union gelten weiterhin die EU-Vorschriften. Eine negative Reisewarnung bleibt für alle nicht notwendigen Reisen gültig.
Bei der Rückkehr müssen Passagiere eine strenge Test- und Quarantänepflicht einhalten. Mithilfe des Passagier-Lokalisierungsformulars kann die Polizei Personen identifizieren, die bei der Rückkehr nicht getestet werden. Wer sich nicht an die Filterregeln hält, muss mit einem Bußgeld von 250 Euro rechnen.
Dies bedeutet nicht, dass es ab Montag plötzlich möglich sei, ohne Auflagen ins Ausland zu gehen, betonte Alexander De Croo nach Abschluss des Beratungsausschusses. Das Verbot nicht notwendiger Reisen an der belgischen Grenze „ersetzt die strengen Kontrollen“ der Überprüfungspflichten und Quarantänen, die für Rückführungen aus als gefährdeten Gebieten (rote Zonen) gelten.
Diese Überprüfung wird auf der Grundlage der im PLF genannten Informationen durchgeführt, einem „Passagiersuchformular“, das von einer in Belgien ankommenden Person auszufüllen ist. „Wir geben bei Reisen in roten Zonen immer negative Hinweise“, betonte Alexander De Croo.
Das Verbot nicht notwendiger grenzüberschreitender Reisen trat am 27. Januar mit einigen Ausnahmen in Kraft und löste bei der Europäischen Kommission sofort Bedenken aus. Anschließend wurde es zweimal bis zum 18. April verlängert.
Die Bundesregierung hat betont, dass zur Beschaffung einer neuen Kooperationsvereinbarung mit den Bundesbehörden abgeschlossen werden muss, die es den zuständigen Behörden in der Praxis ermöglicht, die für die Überwachung von Sicherheitskontrollen und Einhaltungspflichten erforderlichen Informationen in bereitzustellen. Quarantäne. für Rückkehrer. Dieses Abkommen wurde kürzlich von mehreren Parlamenten ratifiziert.